SATZUNG

Der Urban Flower Cannabis Social Club Ulm heißt als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer, sondern ausdrücklich jedermann, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen oder der Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen, willkommen.

Präambel des Urban Flower Cannabis Social Club Ulm

Cannabis Social Clubs (CSCs) sind Anbaugemeinschaften von Cannabis-Nutzern, die ihren Anbau für den Eigenbedarf gemeinschaftlich organisieren oder dort, wo der Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Anbaus von Cannabis für den Eigenbedarf anstreben. Ziel des Urban Flower Cannabis Social Club Ulm ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde.

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die Aufgaben und Ziele des Vereins zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsumenten und -patienten einzusetzen für:

  • Die Änderung der Drogengesetzgebung in Bezug auf Cannabis in Deutschland
  • Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in Baden-Württemberg
  • Aufklärung, Prävention, Jugend- und Gesundheitsschutz sowie Bildungsarbeit intern, extern und an Bildungseinrichtungen.
  • Vorbereitung sowie Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Entkriminalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.

In diesem Sinne ergibt sich für den Urban Flower Cannabis Social Club Ulm die nachfolgende Satzung:

§ 1 – Name, Abkürzung, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Urban Flower Cannabis Social Club“, kurz Urban Flower CSC oder Urban Flower Cannabis Social Club Ulm. Er hat seinen Sitz in Ulm, Baden-Württemberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Vereinsziele und -aufgaben
2.1 Anbau

Der Urban Flower Cannabis Social Club Ulm setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell, als auch gemeinschaftlich, ein. Nach Schaffung gesetzlicher Möglichkeiten, strebt der Urban Flower Cannabis Social Club Ulm den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft an. Diese hat ausschließlich den Zweck in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebautes Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum der Mitglieder weiterzugeben.

2.2 Aufklärung, Jugendschutz und Prävention

Eines der wichtigsten Themen beim Urban Flower CSC ist der Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Der Urban Flower CSC ist sich der Gefahren, die durch den Konsum von Cannabis für Kinder und Jugendliche entstehen können, bewusst. In enger Zusammenarbeit mit der Suchtberatung und weiteren gesundheitlichen Institutionen möchte der Verein Aufklärungsarbeit leisten.

2.3 Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung

Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Prohibition von Cannabis und für die Schaffung eines regulierten Marktes und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und steht der Politik als Ansprechpartner zur Verfügung. Der Urban Flower CSC Ulm ist überparteilich und arbeitet daran, alle Parteien von den Zielen des Vereins zu überzeugen.

2.4 Medizin und Forschung

Der Urban Flower CSC setzt sich für einen vorurteilsfreien Einsatz von Cannabis in der Medizin ein. Ebenso setzt sich der Urban Flower CSC für die Forschung an Cannabis, sowohl in der Medizin wie auch als Genussmittel ein. Durch Kontakte zu Forschungseinrichtungen und Wissenschaftlern wird der Urban Flower CSC die laufende Forschung auf diesem Gebiet unterstützen.

2.5 Socialising

Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges und interessantes Vereinsleben bieten, in dem er regelmäßig Informationsveranstaltungen, Workshops oder Mitgliedertreffen organisiert, die der Weiterbildung dienen und den Zusammenhalt der Gemeinschaft stärken sollen.

§ 3 – Mitgliedschaft

Es werden maximal 500 Mitglieder in den Verein aufgenommen.

Der Urban Flower Cannabis Social Club Ulm hat 3 Arten von Mitgliedschaften, die aktive, die unterstützende, sowie die Ehrenmitgliedschaft.

Für alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Cannabis Social Club sowie seine Ziele unterstützen wollen, steht die unterstützende Mitgliedschaft offen. Hierfür ist das Einreichen eines Mitgliedsantrages mit anschließender Bestätigung durch den Vorstand notwendig.

Die unterstützende Mitgliedschaft tritt mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages in Kraft. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Mitgliedsbeitrag 3 Monate ausbleibt, das Mitglied die Mitgliedschaft beendet sowie bei Ausschluss, Streichung oder bei Tod des Mitglieds. Die unterstützende Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied den Verein länger als 3 Monate nicht persönlich besucht. Die unterstützende Mitgliedschaft erlischt, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland befindet. Die Regelungen zu persönlichen Besuchen sowie die Regelung zu Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland treten zum Zeitpunkt des Antrags zur
Umwandlung in eine Anbauvereinigung in Kraft, sofern gesetzliche Grundlagen dafür geschaffen werden sollten.
Unterstützende Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und können nicht zum Vorstand kandidieren. Anträge von unterstützenden Mitgliedern an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung sind zulässig.

Die aktive Mitgliedschaft setzt eine unterstützende Mitgliedschaft voraus und wird durch den Vorstand dem Mitglied auf Antrag erteilt. Die Voraussetzung für die Erteilung einer aktiven Mitgliedschaft ist ein vom Mitglied erbrachter Beweis der aktiven Mitarbeit im Verein. Sollte die aktive Mitgliedschaft abgelehnt werden, steht es dem Mitglied frei, sich erneut an den Vorstand zu wenden oder bei der nächsten Mitgliederversammlung die aktive Mitgliedschaft einzufordern. Die aktive Mitgliedschaft endet, wenn der Mitgliedsbeitrag 3 Monate nicht bezahlt wird, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft kündigt, bei Streichung oder Ausschluss aus dem Verein sowie bei Tod des Mitglieds. Die aktive Mitgliedschaft erlischt, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland befindet.

Die Regelung zu Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland tritt zum Zeitpunkt des Antrags zur Umwandlung in eine Anbauvereinigung in Kraft, sofern gesetzliche Grundlagen dafür geschaffen werden sollten.

Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand vergeben und kann auch von diesem widerrufen werden. Die 7 Gründungsmitglieder sind automatisch Ehrenmitglieder und besitzen das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Vergabe einer Ehrenmitgliedschaft setzt keine aktive Mitgliedschaft voraus. Eine Ehrenmitgliedschaft garantiert einen Platz und das Stimmrecht im Wahlkomitee.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten.

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds beenden, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck handelt oder durch Handlungen oder Aussagen dem Zweck oder Ansehen des Vereins schadet. Ebenfalls ist die Störung des Vereinsbetriebs als Ausschlussgrund zu sehen. Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft kann bei der nächsten Mitgliederversammlung vom Mitglied Einspruch eingelegt werden. Über die Beendigung der Mitgliedschaft wird das betroffene Mitglied schriftlich informiert.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages regelt die Beitragsordnung.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich oder monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt.

Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

§ 5 – Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an den Verein.

Einnahmen erzielt der Verein durch Beiträge, Spenden, Veranstaltungserlöse, den Verkauf von Fanartikeln / Merchandise. Näheres, wie z.B. Verwendungszwecke, regelt die Beitrags– und Wirtschaftsordnung.

§ 6 – Dachverband und weitere Zugehörige

Über den Beitritt sowie Austritt in einen Dachverband entscheidet der Vorstand.

§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Geschäftsführung
  • Wahlkomitee
  • Gesundheits- und Präventionsbeauftragter
§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes oder- sofern vorhanden- dem Geschäftsführer geleitet. Die Versammlung findet als Präsenzveranstaltung statt, kann aber auch durch Ankündigung des Vorstandes in digitaler Form abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl von Vorstandsmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Entlassung von Vorstandsmitgliedern
  • Erlass der Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt als Einzelwahl für jedes Mitglied. Eine Blockwahl des gesamten Vorstands ist nicht vorgesehen.

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, welches widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief geladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle.

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist, oder der Vorstand sie einberuft.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Alle aktiven Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als 2 Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss einladen.

§ 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 4 aktiven Mitgliedern. Er besteht immer aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und kann zusätzlich um bis zu 2 weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Bei Stimmengleichheit hat der erste Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme. Die Vorstandsmitglieder sind zunächst ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Davon unberücksichtigt bleiben Zahlungen für Aufwendungsersatz wie Reisekosten, Büromaterial usw.

Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist.

Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein.

Der 1. Vorsitzende des Vorstands soll den Verein beim Vereinsregister anmelden. Er erhält von allen Mitgliedern die dafür erforderlichen Befugnisse, sowie die Befugnisse zur Vertretung der Mitglieder beim Notar und anderen erforderlichen Stellen.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes. Gleichzeitig genügt auch die alleinige Zeichnung durch den ersten Vorsitzenden des Vorstands zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen als auch die alleinige Zeichnung des/der stellvertretenden Vorsitzenden im Falle von Krankheit oder Abwesenheit des ersten Vorsitzenden.

Der Vorstand ist dazu berechtigt, 2 neue Ehrenmitglieder pro Jahr zu benennen. Die Ernennung erfolgt, sofern eine Mehrheit des Vorstands diese schriftlich bestätigt. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, Ehrenmitglieder zu entlassen, sofern eine Mehrheit des Vorstands dies schriftlich beschließt. Die Entlassung ist den betroffenen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

Die Amtszeit des Vorstandes ist lebenslänglich. Er bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zu seinem Tod im Amt. Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung erfolgt für jedes Mitglied des Vorstands einzeln und nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Im Falle der Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung muss diese durch die Stimmenmehrheit des Wahlkomitees schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.

Vorstandsmitglieder sind berechtigt, ihren Rücktritt schriftlich mit einer Frist von 2 Monaten zu beantragen. Der Rücktritt bedarf keiner weiteren Zustimmung.

Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind auf Ankündigung vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

Die Vorstandsmitglieder haben bei allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung ein doppeltes Stimmrecht, dürfen daher mit der doppelten Stimmenanzahl abstimmen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

Die Beschränkungen des § 181 BGB gelten nicht für die Vorstände. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und können den Verein auch in Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter Dritter uneingeschränkt vertreten. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Mitgliedes und erlischt automatisch mit dem Ende ihrer Amtszeit.

§ 10 – Geschäftsführung

Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit ein Mitglied als Geschäftsführung bestellen und auch entlassen.

Die Geschäftsführung darf ein Mitglied des Vorstandes sein. Der Geschäftsführung obliegen: das Führen der laufenden Vereinsgeschäfte, das Unterstützen des Vorstands, Vorbereiten und Umsetzen von Vorstands- und Mitgliederbeschlüssen und das Vorbereiten der Mitgliederversammlung.

Die Geschäftsführung kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, welche von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen und der Geschäftsführung eine Vollmacht zur Vertretung des Vereins im Einzelfall erteilen.

Die Amtszeit endet nach schriftlicher Erklärung des Rücktritts mit einer Frist von zwei Monaten. Der Vorstand hat die Möglichkeit den Geschäftsführer zu entlassen. Dies geschieht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten und wird durch Stimmenmehrheit des Vorstands entschieden. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit entfällt die Kündigungsfrist.

Bei vorübergehender Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Pflichten, übernimmt der Vorstandsvorsitzende die Aufgaben der Geschäftsführung bis zu ihrer Rückkehr.

Die Beschränkungen des § 181 BGB gelten nicht für die Geschäftsführung. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und können den Verein auch in Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter Dritter uneingeschränkt vertreten. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Mitgliedes und erlischt automatisch mit dem Ende ihrer Amtszeit.

§ 11 – Gesundheits- und Präventionsbeauftragte

Der Vorstand ernennt mit Stimmenmehrheit ein Mitglied als Gesundheits- und Präventionsbeauftragten. Der Gesundheits- und Präventionsbeauftragte darf ein Mitglied des Vorstandes sein.

Er kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, welche von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Dem Gesundheits- und Präventionsbeauftragten obliegt die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits- und Jugendschutzes in Abstimmung mit dem Vorstand und das Erarbeiten von adäquaten Konzepten hierfür.

Der Vorstand hat die Möglichkeit den Gesundheits- und Präventionsbeauftragten zu entlassen. Dies geschieht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten und wird durch Stimmenmehrheit des Vorstands entschieden. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit entfällt die Kündigungsfrist.

Bei vorübergehender Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Pflichten, übernimmt der Vorstandsvorsitzende die Aufgaben des Gesundheits- und Präventionsbeauftragten bis zu seiner Rückkehr.

Der Vorstand kann dem Gesundheits- und Präventionsbeauftragten eine Vollmacht zur Vertretung des Vereins im Einzelfall erteilen.

Die Beschränkungen des § 181 BGB gelten nicht für den Gesundheits- und Präventionsbeauftragten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und kann den Verein auch in Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter Dritter uneingeschränkt
vertreten. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Mitgliedes und erlischt automatisch mit dem Ende ihrer Amtszeit.

§ 12 Wahlkomitee

Das Wahlkomitee besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereins. Im Falle der Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung muss diese durch die Stimmenmehrheit des Wahlkomitees schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.